Satzung des SV Viktoria 01 e.V. Aschaffenburg
Stand: nach Mitgliederversammlung vom 25 Juli 2023
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 06. September 1901 gegründete Verein führt den Namen: Sportverein Viktoria 01 e. V.
Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Registergericht in Aschaffenburg eingetragen.
Die Vereinsfarben sind weiß-blau. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des deutschen Fußballbundes, des bayerischen Landessportverbandes, des hessischen Fußballverbandes, des bayerischen Fußballverbandes sowie der zuständigen Fachverbände für die jeweiligen Sportarten.
Der Verein und seine Mitglieder sind an die vom Landessportverband und von den jeweiligen Fachverbänden erlassenen Satzungen und Ordnungen gebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Er erstrebt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege des Fußballspiels und anderer Sportarten.
Der Verein sieht in der Jugendpflege und Jugendarbeit, einschließlich der Errichtung und Unterhaltung eines Jugendheimes, ein besonderes Anliegen und eine besondere
Verpflichtung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Jugendmitgliedern
Zu a) Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr werden ordentliche Mitglieder genannt. Alle ordentlichen Mitglieder genießen gleiche Rechte.
Zu b) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand auf Vorschlag des Verwaltungsrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Zu c) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Jugendmitglieder.
Zu a) und c) Aktive Spieler und Spielerinnen müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt aus dem Hauptverein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Verwaltungsrates aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsverzug bezüglich des Mitgliedsbeitrages und erfolgloser Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ist beitragspflichtig.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 7. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen altersbedingt kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Die gesetzlichen Vertreter können für ein minderjähriges beschränkt geschäftsfähiges Vereinsmitglied bei der Mitgliederversammlung abstimmen. Ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger kann sein Stimmrecht aber mit Einwilligung. d.h. der vorherigen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch selbst ausüben.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der Verwaltungsrat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss in jedem Jahr stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag mit entsprechenden Anträgen zur Tagesordnung beim Vorstand stellt
oder
c) der Verwaltungsrat dies beantragt, unter Nennung der Anträge zur Tagesordnung. Im Falle der Weigerung oder Untätigkeit des Vorstands steht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates das Recht zur Einberufung der Mitgliederversammlung im eigenen Namen zu. Die Anträge des Verwaltungsrats zur Tagesordnung gelten dann als Tagesordnung für die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, des Zeitpunktes und des Ortes, mittels eines Dokuments, das der Textform (§ 126b BGB) entspricht, einzuladen. Zwischen dem Versand der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung, ist eine Ladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen einzuhalten. Zusätzlich kann die Einladung zu einer Mitgliederversammlung auch durch eine Anzeige in der Presse und Veröffentlichung auf der Vereinshomepage bekanntgegeben werden.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahlen, soweit nach der Satzung erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit entsprechende Anträge vorliegen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können von sämtlichen Mitgliedern gestellt werden.
9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit bejaht wird.
Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
11. Die Mitgliederversammlung soll spätestens im September eines jeden Kalenderjahres stattfinden.
12. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern zusammen. Er bestimmt einen Vorstandssprecher aus den Reihen der Vorstände, alternativ bestimmt er einen externen, geeigneten Sprecher. Außerdem gibt er sich eine Geschäftsordnung, in der sowohl die Modalitäten von Abstimmungen innerhalb des Vorstandes als auch die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied alleine vertreten.
Für Rechtsgeschäfte, bei denen der Wert des Leistungsaustauschs einen Betrag von 1.500,- € übersteigt, wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Geschäftsbereiche Vollmachten für Vorstandsmitglieder oder Dritte auszustellen. Hierbei kann er in Ausnahmefällen auch dann, wenn der Wert des Leistungsaustauschs einen Betrag von 1.500,- € übersteigt, eine Einzelperson mit der Vertretung des Vereins beauftragen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins eigenverantwortlich unter Beachtung der Sorgfaltspflichten, die an eine ordentliche und gewissenhafte Geschäftsführung zu stellen sind. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Dem Verwaltungsrat hat es mindestens vierteljährlich zu berichten und ihm darüber hinaus auf ausdrückliche Aufforderung hin jederzeit Auskunft und Rechenschaft zu legen.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist der Verwaltungsrat berechtigt, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu berufen. In der nächsten Mitgliederversammlung muss für dieses Vorstandsamt eine Neuwahl stattfinden, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 3 gesunken ist. Sind noch mindestens 3 Vorstandsmitglieder vorhanden, so kann eine solche Neuwahl stattfinden. Die Wahlperiode verkürzt sich für ein derart nachgewähltes Vorstandsmitglied bis zur nächsten regulären Wahl im Sinne des § 10.
5. Der Vorstand hat in jährlichem Turnus dem Verwaltungsrat einen Finanzplan vorzulegen.
6. Über den Ansatz im Finanzplan hinausgehende Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats, wenn der Vorstand diese Ausgaben nicht durch entsprechende Einnahmen ausgleichen kann. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.
7. Der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen auch der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Übernahme von Bürgschaften und von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter, der Abschluss von Darlehensverträgen und Stundungsvereinbarungen nebst zugehörigen Sicherungsgeschäften, Investitionen und Rechtsgeschäfte mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren oder solche, bei denen der Wert des Leistungsaustauschs einen Betrag von 50.000,00 € je Wirtschaftsjahr übersteigt, der Abschluss von Verträgen, die eine Zahlungsverpflichtung des Vereins von mehr als 25.000,00 € pro Jahr beinhalten. Insoweit ist die Vertretungsmacht des Vorstands auch mit Wirkung gegen Dritte, also im Außenverhältnis beschränkt. Diese Beschränkung ist in das Vereinsregister einzutragen. Der vorhergehenden Zustimmung steht die nachträgliche Zustimmung in ihrer Wirkung gleich.
8. Der Genehmigung nach Ziffer 7. bedürfen nicht die Verpachtung der Vereinsgaststätte und der sonstigen vereinseigenen Räumlichkeiten, der Abschluss von Sponsorenverträgen. Soweit bereits derartige Verträge abgeschlossen wurden, ist der Vorstand berechtigt, diese nachträglich zu genehmigen.
§ 9 Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern. Diese sollen aufgrund ihrer Ausbildung und ihres beruflichen Werdegangs über Erfahrungen in wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten verfügen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Erkennt ein Vereinsorgan im Laufe dieser Wahlperiode die Notwendigkeit, ein neues Mitglied in den Verwaltungsrat aufzunehmen und ist die Maximalzahl der Mitglieder noch nicht erreicht, so stellt sich dieses Mitglied auf der nächsten Mitgliederversammlung zu Wahl. Wird es gewählt so endet seine Wahlperiode mit dem Ende der Wahlperiode der weiteren Verwaltungsratsmitglieder.
3. Scheidet im Laufe der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus, sind die verbliebenen Mitglieder berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. Dort hat eine Nachwahl für diesen Platz im Verwaltungsrat stattzufinden mit Gültigkeit bis zur nächsten regulären Wahl für die Mitglieder des Verwaltungsrats.
4. Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung zu unterstützen, zu beraten und zu überwachen. Er prüft und genehmigt insbesondere den vom Vorstand vorzulegenden jährlichen Finanzplan. Der Verwaltungsrat stimmt auch die sportlichen Ziele des Vereins mit dem Vorstand ab und unterstützt ihn bei der Gewinnung von Sponsoren. Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstandssprecher auch in seiner repräsentativen Funktion und in der Außendarstellung des Vereins.
5. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich statt. Zu ihnen ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu laden.
6. Der Verwaltungsrat entscheidet durch Beschluss, welcher keiner besonderen Form bedarf. Beschlüsse sind unverzüglich zu dokumentieren und dem Vorstand anzuzeigen.
7. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er bleibt auch dann beschlussfähig, wenn seine Mitgliederzahl durch Ausscheiden einzelner Mitglieder unter die Mindestanzahl von Mitgliedern sinkt. Eine Stimmrechtsübertragung durch nicht anwesende Mitglieder ist unzulässig. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit diejenige des Stellvertreters.
8. Der Verwaltungsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand.
9. Der Verwaltungsrat haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Ergänzungswahlen für kommissarische Vorstandsmitglieder werden bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt, wobei die Wahlzeit mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endet.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Finden sich keine Vereinsmitglieder zur Kassenprüfung, kann sich der Vorstand von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen, dass externe Prüfer hinzugezogen werden.
§ 12 Maßnahmen gegen Mitglieder
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstands oder des Verwaltungsrates verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstandssprecher folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldbuße
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Ein solcher Beschluss kann nur einstimmig gefasst werden. Der Verwaltungsrat soll zuvor gehört werden.
§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2. trifft der Vorstand, im Falle des Abschlusses eines Dienstvertrages mit einem oder der Zahlung einer Aufwandsentschädigung an ein Vorstandsmitglied der Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
8. Vom jeweils zuständigen Organ können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 14 Vereinsauszeichnungen
An Vereinsauszeichnungen können verliehen werden:
1. Die silberne Vereinsnadel für 25jährige Mitgliedschaft.
2. Die goldene Vereinsnadel für 40jährige Mitgliedschaft.
3. Die silberne Verwaltungsehrennadel für Verdienste um den Sport oder den Verein.
4. Die silberne Aktiven-Ehrennadel für Verdienste um den Sport.
5. Die goldene Verwaltungs-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport oder den Verein.
6. Die goldene Aktiven-Ehrennadel für hervorragende Verdienste um den Sport.
7. Das Ehren-Diplom für langjährige aktive Tätigkeit im Verein als Funktionär und als Spieler.
8. Der Ehrenring in Silber, der mehrmals gleichzeitig verliehen werden kann.
9. Der Ehrenring in Gold, der nur einmal an ein lebendes Mitglied vergeben sein darf und
10. Wer sich um den Sport oder den Verein in ganz besonders hohem Maße verdient gemacht hat, kann nach einstimmigem Beschluss des Vorstands zum »Ehrenmitglied» des Vereins ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung des Vereins. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand kann den Ehrenmitgliedern, nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat, besondere Vergünstigungen einräumen. Die Ehrenzeichen werden in Mitgliederversammlungen oder bei besonders festlichen Anlässen vom Vorstand überreicht.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt »Auflösung des Vereins« stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aschaffenburg, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden ist.
Salvatorische Klausel
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der heute beschlossenen Satzung vorzunehmen, für den Fall, dass das Registergericht einzelne Passagen für nicht eintragungsfähig halten sollte. Die Ermächtigten werden hiermit angewiesen, unter Umsetzung möglicher sachlichen Beanstandungen des Registergerichtes die beanstandeten Klauseln möglichst so neu zu fassen, dass sie in ihrer Wirkung dem beanstandeten nahe kommen, gleichzeitig aber ohne Beanstandungen eingetragen werden können.
Die Satzung wurde am 12. Dezember 2013 von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Die Änderung des § 13, Punkt 2 letzter Satz wurde von der Mitgliederversammlung am September 2018 beschlossen.
Die Änderung des § 8 wurde in der Mitgliederversammlung am 25.Juli 2023 beschlossen.